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Obiwan_Kenoby
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Betreff: Resident Evil 1,2 & 3 nicht im PSN [PS1 Classics]

Hallo,

 

vielleicht sollte wirklich mal jemand Anzeige bei den Jugendschutzbehörden stellen!

 

Ich glaube kaum, das die von Microsoft praktizierte Vorgehensweise bei jugendrechtlich bedenklichem Inhalt Bestand haben wird!

 

Im Übrigen wird NIEMAND, weder Sony noch Microsoft noch sonstjemand "begutachtet"! Kontrollen werden erst auf Grund von Anzeigen oder Beschwerden durchgeführt. Nicht umsonst heisst der Wirtschaftsverband ja "Freiwillige Selbstkontrolle".

 

Es geht hier auch nicht um Schadenersatz sondern eher um Strafzahlungen. Zumindest deutsche Gerichte verhängen in solchen Fällen eher Bussgelder die in zehntausenden oder höchstens hunderttausenden bemessen sind.

 

Welche Gesetze ausserhalb von Deutschland gelten ist für den deutschen PSN-Store unerheblich.

 

Vielleicht solltest eher Du Dich mal ein wenig kundig machen, bevor Du solche Posts loslässt. :smileywink:

 

Obiwan Kenoby

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Nachricht 22 von 24 (196 Ansichten)

Resident Evil 1,2 & 3 nicht im PSN [PS1 Classics]

[ Bearbeitet ]

paradino schrieb:

Nee ist klar, das sich MS nicht an Gesetze hält. Gerade solche Unternehmen werden von tausenden von Leuten ständig begutachtet und nörgeln an der kleinsten Unstimmigkeit. Da stellen die sich gerne gegen Gesetze um Millionenbeträge für Schadensersatz zu leisten - Sorry wenn es für dich nur dein Hochgeliebtes Sony gibt, aber die Welt besteht aus mehreren Firmen und Ländern also sperr mal deine Augen auf!


 

So so...

 

Dann erkläre mir mal wie Sony und MS das Alter ihrer Kunden zweifelsfrei überprüft damit keine USK 18 Spiele in die Hände von Minderjährigen gelangen, so wie es im §12 JuSchG gefordert wird?

 

Bei Online-Shops bzw. beim direkten Verkauf von Download-Software ist daher eine Überprüfung per Postident notwendig, um das Alter des Kunden eindeutig zu überprüfen. Das Einschicken einer Kopie des Personalausweises ist zum Beispiel nicht zulässig, da Minderjährige den Ausweis der Eltern oder anderer volljährigen Personen dazu verwenden könnten.

 

 

 

 

Zitat:

 

 

§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen


(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.
(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann

 

1. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und

 

2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.

 

Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen. (3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

 

1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,

 

2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

 

(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen

 

1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,

 

2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder

 

3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren

 

nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.
(5) Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.

 

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Betreff: Resident Evil 1,2 & 3 nicht im PSN [PS1 Classics]

Solange unser Staat daran gut mit verdient ist das denen doch ***** egal wenn sie wirklich was dagegen hätten tun wollen wäre das schon lange passiert Microsoft macht das mit live jetzt das siebte Jahr so und kein Schwein hat Interesse was daran zu ändern genau so wäre es auch bei Sony
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Nachricht 24 von 24 (180 Ansichten)

Resident Evil 1,2 & 3 nicht im PSN [PS1 Classics]


Xxo-Ares-oxX schrieb:
Solange unser Staat daran gut mit verdient ist das denen doch ***** egal wenn sie wirklich was dagegen hätten tun wollen wäre das schon lange passiert Microsoft macht das mit live jetzt das siebte Jahr so und kein Schwein hat Interesse was daran zu ändern genau so wäre es auch bei Sony

 

Wieso verlangt dann Amazon.de und andere deutsche Online-Shops ein Postident für den Verkauf von 18er Spiele/Filme?

 

Bei Ladengeschäften sieht es nicht viel anders, aus hier muss man den Ausweis vorlegen um 18er Ware kaufen zu können.

 

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